Geburtsschäden
Medizinrecht auf Patientenseite mit ärztlichem Sachverstand 

Wenn Sie vermuten, dass Ihr Kind durch einen Behandlungsfehler einen Geburtsschaden erlitten hat, beschäftigen Sie die Sorgen um das Wohlergehen, die angemessene Pflege und die optimale Förderung wahrscheinlich ohnehin schon bis an die Grenzen Ihrer Kräfte.


Wir bemühen uns für Sie um eine zügige Klärung der Frage, ob ein Behandlungsfehler zu einem Geburtsschaden geführt hat. Hierzu gehört nach Anforderung und Auswertung der Behandlungsunterlagen vor allem die Veranlassung einer -für Sie meist kostenfreien- Gutachtenerstellung. Dabei wirken wir mit einer auf Ihren Fall abgestimmten gezielten Fragestellung darauf hin, dass alle erheblichen Aspekte bereits in diesem Stadium geklärt werden.


Mit der Bestätigung des Behandlungsfehlers und mit dem Nachweis der Auswirkungen, die der Fehler für Ihr Kind hat, also wenn feststeht, dass Ihr Kind durch einen Behandlungsfehler einen Geburtsschaden erlitten hat, treten wir zunächst mit einem Anspruchsschreiben an die Gegenseite heran und bemühen uns um eine zügige Regulierung des Schadens.


Entgegen häufiger Vorstellungen kann nach unserer Erfahrung auch bei Geburtsschäden, sogenannten „Großschadensfällen“, eine außergerichtliche Einigung erfolgen. In jedem Fall versuchen wir, zunächst eine nennenswerte Abschlagszahlung zu erwirken, die Sie von einem möglicherweise durch die Erkrankung Ihres Kindes entstandenen finanziellen Druck entlasten kann. Anschließend kann dann unter Berücksichtigung der Entwicklung Ihres Kindes, also der Schwere des Geburtsschadens, das Schmerzensgeld und die materielle Entschädigung verhandelt werden.


Sollten die außergerichtlichen Regulierungsversuche scheitern, erheben wir nach Absprache mit Ihnen Klage und vertreten Sie persönlich bei Gericht.


Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir die Korrespondenz und kümmern uns um die Deckungszusagen. Aber auch, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, werden wir versuchen, eine finanziell für Sie tragbare Lösung zu erarbeiten. Bei Ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht außer der üblichen Abrechnung nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt auch die Vereinbarung eines sogenannten Erfolgshonorars in Frage. Vor der Klageerhebung prüfen wir, ob Prozesskostenhilfe oder die Hilfe eines Prozesskostenfinanzierers in Anspruch genommen werden können. Hinsichtlich der Kosten des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens informieren wir Sie gern persönlich.